Satzung

Satzung der Stiftung Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen “Stiftung Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur“. Sie ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes NW vom 21. Juni 1977 (GV. NW. S. 274/SGV. NW. 40) und hat ihren Sitz in Essen.

§ 2 - Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, die ihr übertragenen Industriedenkmäler zu schützen und zu erhalten, sinnvoll zu nutzen, wissenschaftlich zu erforschen und öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Übernahme des Eigentums an den Grundstücken mit aufstehenden Industriedenkmälern,
  • Erhaltungsmaßnahmen an den Industriedenkmälern wie Instandsetzung, Instandhaltung, Gefahrenabwehr,
  • Erstellen von Nutzungskonzepten für die Industriedenkmäler,
  • sinnvolle Nutzung der Industriedenkmäler unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs für die Allgemeinheit,
  • wissenschaftliche Erforschung der Industriedenkmäler und Veröffentlichung der Ergebnisse,
  • Förderung des Bewusstseins für die Industriegeschichte und -architektur.

Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung) bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 - Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen, das von den Stiftern nach näherer Maßgabe der Stiftungsurkunde aufgebracht wird, besteht aus einem Anfangsvermögen von 22,668 Mio. Euro sowie aus Liegenschaften.
(2) Das Geldvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Hierbei wird der gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelverwendung Vorrang eingeräumt, der nominale Wert des Vermögens ist zu erhalten. Die Liegenschaften können nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 dieser Satzung abgegeben werden. Im Falle einer Veräußerung gem. § 3 Abs. 5 ist der Kaufpreis dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Abgabenordnung kann die Stiftung das Eigentum an den gestifteten Grundstücken mit aufstehenden Industriedenkmälern auf andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen bzw. anderen steuerbegünstigten Körperschaften Nutzungsrecht an diesen einräumen, wenn dadurch die Erhaltung und Pflege der aufstehenden Industriedenkmäler im Stiftungssinne auf Dauer gesichert wird.
(5) Die Stiftung ist berechtigt, das Eigentum an einzelnen Grundstücken mit aufstehenden Industriedenkmalen an andere Dritte als in §3 Abs. 4 erwähnt zu veräußern bzw. mit einem Erbbaurecht zu belasten, soweit der Erwerber einen angemessenen Kaufpreis entrichtet und sich verpflichtet, die aufstehenden Industriedenkmale auf Dauer zu erhalten und diese einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, die ihrer Denkmaleigenschaft gerecht wird.
(6) Dem Stiftungsvermögen können Zuwendungen der Stifter oder Dritter zuwachsen, wenn sie dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Liegenschaften mit aufstehenden Industriedenkmälern über die in der Anlage 1 zur Stiftungsurkunde genannten Liegenschaften hinaus, sollen nur dann in das Stiftungsvermögen aufgenommen werden, wenn gleichzeitig ein angemessener Geldbetrag gestiftet wird. Die Annahme derartiger Liegenschaften durch die Stiftung setzt darüber hinaus in jedem Einzelfall voraus, dass die Stiftung nach ihrer Vermögenssituation in der Lage ist, die für diese Liegenschaften jeweils zusätzlich entstehenden Kosten für die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Maßnahmen auf Dauer zu tragen.
(7) Die Öffentlichkeit in Nordrhein-Westfalen, insbesondere aber Unternehmen, Eigentümer und Besitzer von Industriedenkmälern sowie die Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände und Wirtschaftsvereinigungen, ist aufgerufen, die Arbeit der Stiftung durch Zustiftung, Spenden und tätige Mithilfe sowie in Fördervereinen zu unterstützen.

§ 4 - Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Kosten der Stiftungsverwaltung sind aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu begleichen, soweit sie nicht von dritter Seite getragen werden.
(3) Freie, zweckgebundene oder objektgebundene Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigte Personal der Stiftung darf höchstens bis zu vergleichbaren Vergütungen im Landesdienst entlohnt werden.

§ 5 - Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind

  • (a) das Stiftungskuratorium,
  • (b) der Stiftungsvorstand und
  • (c) der Geschäftsführer als besonderer Vertreter oder eine Geschäftsführerin als besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB.

§ 6 - Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus dreizehn Mitgliedern. Drei Mitglieder werden durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und drei weitere Mitglieder werden durch die RAG-Stiftung vorgeschlagen. Der Kommunalverband Ruhrgebiet, der Verein Pro Ruhrgebiet, die Initiative Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur, die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat-und Kulturpflege, die Internationale Bauausstellung Emscher Park GmbH, der Landschaftsverband Rheinland sowie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe schlagen jeweils ein Mitglied vor. Die Wahl der vorgeschlagenen Mitglieder erfolgt durch das Stiftungskuratorium.
(2) Das erste Stiftungskuratorium besteht aus

  • der Ministerin für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW, Frau Ilse Brusis,
  • dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW, Herrn Wolfgang Clement,
  • dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, Herrn Dr. Axel Horstmann,
  • dem Vorstandsvorsitzenden der Ruhrkohle AG, Herrn Prof. Dr. Gerhard Neipp,
  • dem Mitglied des Vorstandes der Ruhrkohle AG, Herrn Wilhelm Beermann,
  • dem Vorstandssprecher der Ruhrkohle Bergbau AG, Herrn Dr. Karl Friedrich Jakob,
  • dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet, Herrn Oberbürgermeister Friedhelm van den Mond,
  • dem Vorsitzenden des Vereins Pro Ruhrgebiet, Herrn Prof. Dr. Jürgen Gramke,
  • dem Vorsitzenden der Initiative Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur, Herrn Dr. Ulrich Borsdorf,
  • dem Präsidenten der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, Herrn Landesdirektor i.R. Herbert Neseker und
  • dem Geschäftsführer der Internationalen Bauausstellung Emscher Park GmbH, Herrn Prof. Dr. Karl Ganser.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungskuratoriums schlägt die vorschlagsberechtigte Stelle eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger vor. Ist die entsprechende Stelle ohne Rechtsnachfolge untergegangen, wählt das Stiftungskuratorium die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
(3) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums können sich vertreten lassen. Die Mitglieder bestimmen einen Angehörigen der für sie jeweils vorschlagsberechtigten Stelle zur Vertreterin oder zum Vertreter.
(4) Mitglieder des Stiftungskuratoriums oder deren Vertreter können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes der Stiftung sein.
(5) Das Stiftungskuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(6) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(7) Das Stiftungskuratorium bestellt den Vorstand und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden. Es entscheidet über die Grundsätze der Arbeit der Stiftung sowie insbesondere die

  • Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden jährlichen Arbeitsprogramms, des Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Finanzplanung,
  • Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Geschäftsführung
  • und die Annahme von Zustiftungen.

Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sollen sich jederzeit für die Erhaltung und Nutzung der Industriedenkmäler einsetzen sowie die Stiftung in der Öffentlichkeit vertreten.
(8) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Stiftungskuratorium kann seine Entscheidung auch in einem schriftlichen Verfahren treffen. Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Einzelheiten, ins-besondere über die Einladung zu den Sitzungen sowie deren Durchführung geregelt werden können.

§ 7 - Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, dessen Vertreterin oder Vertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern, die sämtlich vom Stiftungskuratorium für fünf Jahre bestellt werden. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger vom Stiftungskuratorium bestellt. Bis zur Bestellung des Stiftungsvorstandes durch das Stiftungskuratorium besteht der Stiftungsvorstand aus folgenden Personen:

  • Herrn Ministerialdirigent Dr. Wolfgang Roters als Vorsitzender,
  • Herrn Karl Kleineberg als Vertreter des Vorsitzenden,
  • Herrn Verbandsdirektor Dr. Gerd Willamowski als weiteres Mitglied und
  • Herrn Wilfried Beimann als weiteres Mitglied.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreterin bzw. dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  • (a) das Erstellen des jährlichen Arbeitsprogramms, des Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Finanzplanung sowie des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführung ist,
  • (b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern, soweit dies nach der Geschäftsordnung nicht der Geschäftsführung obliegt,
  • (c) Bestellung der Geschäftsführung, Festsetzung der Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung und
  • (d) Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand und für die Geschäftsführung.

(4) Der Jahresabschluss der Stiftung ist auf Veranlassung des Stiftungsvorstandes durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine andere geeignete Einrichtung zu prüfen.
(5) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes gelten die Regelungen in § 6 Abs. 8 entsprechend.

§ 8 - Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einer Person.
Die Geschäftsführung

  • führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Regelungen;
  • ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisung gebunden und
  • hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters oder einer besonderen Vertreterin im Sinne des § 30 BGB.

Der Geschäftsführung können zur Bewertung technischer oder industriegeschichtlicher oder kultureller Fragen weitere Personen zugeordnet werden.

§ 9 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Das Stiftungskuratorium kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder eine Änderung der Bestimmungen über den Stiftungszweck und die Art seiner Verwirklichung in § 2 beschließen. Der Vorstand der Stiftung ist hierzu vorher anzuhören. Der neue bzw. geänderte Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Denkmalpflege zu liegen.
(2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Stiftungskuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand der Stiftung ist hierzu vorher anzuhören.

§ 10 - Auflösung der Stiftung
Das Stiftungskuratorium kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Vorstand der Stiftung ist hierzu vorher anzuhören.

§ 11 - Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

§ 12 - Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 13 - Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf, Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

Überarbeitete Fassung von November 2022

 

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